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Im Download Bereich sind die Statuten und die aktuellen Regelwerke des eSport Verband Österreich öffentlich einsehbar. Pressemeldungen und Fotos befinden sich im Presse-Corner.

Vorwort

Mit dem Ziel, in Österreich erstmals eine Organisation zu schaffen, welche alle Tätigkeiten des eSports zusammenführt und umfasst, gründeten die Hohen Mitgliedsorganisationen diesen Verband. Dieses Statut ist Ausdruck und Grundlage dieser Gründung. Um den Satzbau lesbar, übersichtlich und einfach zu halten, beschränkten sich die Hohen Gründerinnen und Gründer auf die Bezeichnung „Gründer“ als kürzere Schreibform. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass mit dem Begriff „Gründer“ sowohl Gründerinnen als auch Gründer gemeint sind. Entsprechend gilt es für ähnliche Bezeichnungen (Präsident, Sekretär, Schatzmeister,…) sowie für persönliche Fürwörter (er, ihm, …).

 

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Name, Sitzung und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verband führt den Namen „eSport Verband Österreich“ (im Folgenden kurz: „eSport Verband“)

(2) Er hat seinen Sitz in Wien.

(3) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen wird beabsichtigt.

 

Artikel 2 Aufgaben

(1) Ziel des Verbandes ist die Koordination, Förderung, Verbreitung, Vertretung und Fortentwicklung des eSportwesens sowie der Förderung der darin tätigen Personen, seien sie Jugendliche, Erwachsene, professionelle („pro“) oder gelegentliche („casual“) eSport‐ Spieler.

(2) „eSport“ im Sinne dieser Statuten ist das wettbewerbsmäßige Spielen von Computer und Videospielen, sei dies im sogenannten „Einzel‐ oder im „Mehrspielermodus“.

(3) Koordination im Sinne dieses Artikels umfasst das gegenseitige Abstimmen aller im eSport tätigen Personen über zentrale Einrichtungen des eSport Verbandes.

(4) Förderung im Sinne dieses Artikels umfasst Unterstützung der Mitglieder mit materiellen

wie ideellen Verbandsmitteln nach Maßgabe dieses Statuts und der Beschlüsse der Organe dieses Verbandes.

(5) Verbreitung im Sinne dieses Artikels umfasst die allgemeine Bewerbung des eSport, Tätigkeiten zur Steigerung des eSport‐Bekanntheits‐ bzw. Beliebtheitsgrades, sowie der allgemeinen Zugangsmöglichkeiten zum eSport.

(6) Vertretung im Sinne dieses Artikels umfasst die allgemeine Wahrnehmung der Interessen des eSport, der Verbandsmitglieder und seiner Zugehörigen im Zusammenhang mit Angelegenheiten des eSport.

(7) Fortentwicklung im Sinne dieses Artikels umfasst Ausbau, Verbesserung und Erweiterung der eSportaktivitäten, seien sie im öffentlichen oder im privaten Bereich.

(8) Förderung der im eSportwesen tätigen Personen umfasst nach Maßgabe dieses Statuts und der Beschlüsse der Organe dieses Verbandes

  1. die Vermittlung von Toleranz, Verständigung, Friedfertigkeit, fair play, Sportsgeist und ähnlichen Werten;
  2. die Vermittlung von Chancengleichheit, insbesondere hinsichtlich der Geschlechter, der Generationen und der Menschen mit Behinderungen;
  3. ihre Aktivierung für Kreativität und Innovation;
  4. Partizipationsmöglichkeiten im Lobbying und in der Vertretungsarbeit für den eSport Verband;
  5. die Förderung von sozialem und gemeinschaftlichem Engagement; sowie
  6. die Vermittlung von Lebenserfahrung und von Wissen über die Gesundheit;

(9) Die Erwirtschaftung von Gewinn zählt nicht zu den Aufgaben des Verbandes.

 

Artikel 3 Mittel zur Erreichung der Aufgaben

(1) Zur Erreichung seiner Aufgaben bedient sich der Verband der in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen sowie materiellen Mittel.

(2) Zu den ideellen Mitteln („Vereinstätigkeiten“) zählen Vorträge, Versammlungen, Kundgebungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, Sammlung von Informationen und Wettkämpfe.

(3) Die materiellen Mittel („Finanzierung“) werden aufgebracht durch Beitrittsgebühren, Beobachterbeiträge, Mitgliedsbeiträgen, Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus eigenen Unternehmungen, Vermögenserträgnissen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.

(4) Die Errichtung wirtschaftlicher Unternehmungen jedweder Art erfolgt nur durch Beschlussfassung der Organe des Vereines bei Vorliegen aller gesetzlichen Berechtigungen unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.

 

Abschnitt II Mitgliedschaft

Artikel 4 Erwerb der Beobachter oder der Mitgliedschaft

(1) Beobachter‐ oder Mitgliedschaft können juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften erwerben, welche ihren Grundbestimmungen zufolge zumindest teilweise dieselben Aufgaben wie gemäß Artikel 2 verfolgen.

(2) Über die Verleihung der Beobachterschaft entscheidet

  1. auf schriftlichen Antrag des Beobachterschaftswerbers die Präsidiale mit einstimmigem Beschluss, wobei es dem Vorstand bei der nächsten Vorstandssitzung obliegt, mittels einfachen Beschlusses diesen Präsidialbeschluss aufzuheben, oder
  2. der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Antrag des Beobachterschaftswerbers und auf Vorschlag eines Mitgliedes oder eines Vorstandsmitgliedes.

(3) Über die Verleihung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand

  1. wenn der Mitgliedschaftswerber länger als 18 Monate lang Beobachter war: mit einfacher Mehrheit;
  2. wenn der Mitgliedschaftswerber kürzer als 18 Monate lang Beobachter war: mit 2/3‐Mehrheit.

(4) Sowohl für die Verweigerung der Beobachterschaft als auch für die Mitgliedschaft ist keine Begründung erforderlich.

(5) Vor Eintragung des Verbandes in das Zentrale Vereinsregister erfolgt die Aufnahme von Beobachtern und Mitgliedern durch die Gründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Beobachter‐ oder Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Verbandes wirksam.

(6) Zugehörige der Mitglieder sind keine Mitglieder des eSport Verbandes. Nach Maßgabe dieses Statuts,der Beschlüsse der Organe und der Geschäftsordnung dieses Verbandes kommen ihnen Rechte und Pflichten zu.

 

Artikel 5 Beendigung der Beobachter oder der Mitgliedschaft

(1) Die Beobachter‐ oder Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austrittserklärung des Beobachters bzw. des Mitgliedes oder durch Ausschluss durch den Vorstand.

(2) Der schriftlichen Austrittserklärung muss eine nachweislich gültige Willensbildung zugrunde liegen.

(3) Mitglieder haben eine Austrittsfrist von 3 Monaten bei den beiden Austrittsterminen des 31. März und des 30. September einzuhalten. Erfolgt die Erklärung gemäß Absatz (2) verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe (Übermittlung) maßgeblich.

(4) Über den Ausschluss eines Beobachters entscheidet der Vorstand

  1. wenn der Beobachter länger als 18 Monate lang Beobachter war: mit 2/3 Mehrheit;
  2. wenn der Beobachter kürzer als 18 Monate lang Beobachter war: mit einfacher Mehrheit.

(5) Ein Mitglied kann nur aufgrund einer gröblichen Verletzung seiner Pflichten ausgeschlossen werden.

(6) Der Vorstand entscheidet auf einstimmigen Antrag des Präsidiums oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder über den Ausschluss eines Mitgliedes mit einem Präsenz und Konsensquorum von 2/3, wobei den Zugehörigen des gegenständlichen Mitgliedes im Vorstand kein Stimmrecht zukommt. Mit dem Ausschluss ist bei sonstiger Ungültigkeit eine nachvollziehbare Begründung des Ausschlusses zu beschließen.

(7) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an das Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen ab nachweislicher Zustellung des Ausschlussbeschlusses und seiner Begründung zu. Die Berufung muss nachweislich fristgerecht abgesendet werden. Bei einer Berufung bleibt der Ausschluss bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes in Kraft.

(8) Bereits begründete Leistungs‐, Unterlassungs‐ oder Zahlungspflichten bleiben von einer Beendigung der Beobachter‐ oder Mitgliedschaft unberührt.

 

Artikel 6 Rechte und Pflichten aus der Beobachterschaft

(1) Die Rechte umfassen

  1. Teilnahme und Mitwirkung an den ideellen Mitteln gemäß Artikel 3 Absatz (2), insbesondere an Veranstaltungen, Sitzungen und Wettkämpfen nach Maßgabe dieses Statuts sowie der Beschlüsse der Organe dieses Verbandes;
  2. Beanspruchung der Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe dieses Statuts sowie der Beschlüsse der Organe dieses Verbandes und
  3. Ausfolgung der Statuten des Verbandes.

(2) Die Pflichten umfassen

  1. Kooperation bei der Verwirklichung der Aufgaben des Verbandes und bei der Steigerung des Bekanntheitsgrades des Verbandes;
  2. Unterlassung aller Handlungen, die dem Ansehen und den Aufgaben des Verbandes schaden könnten;
  3. Fristgerechte Zahlung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband, insbesondere der Beobachterbeiträge;
  4. Mitwirkung bei der Durchführung der Statuten und der Beschlüsse der Organe des Verbandes;
  5. Unverzügliche Bekanntgabe von geänderten Kontaktdaten beim Generalsekretär
  6. Hinterlegung ihrer Grundbestimmungen beim Generalsekretär und
  7. rechtzeitige, nachweisliche, schriftliche Verständigung des Präsidenten über den (drohenden) Verlust der Rechtspersönlichkeit oder die (drohende) Insolvenz

(3) Eine grobe Verletzung der Pflichten kann zu einem Ausschluss gemäß Artikel 4 Absatz (4), eine leichte Verletzung zu Strafen aus der Geschäftsordnung; sowie zu Schadenersatzansprüchen des Verbandes führen.

 

Artikel 7 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

(1) Die Rechte umfassen

  1. Allgemein bevorzugte Behandlung gegenüber Beobachtern, wobei eine teilweise Gleichstellung nicht beachtlich ist;
  2. Teilnahme und Mitwirkung an den ideellen Mitteln gemäß Artikel 3 Absatz (2), insbesondere an Veranstaltungen, Sitzungen und Wettkämpfen nach Maßgabe dieses Statuts sowie der Beschlüsse der Organe dieses Verbandes;
  3. Beanspruchung der Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe dieses Statuts sowie der Beschlüsse der Organe dieses Verbandes;
  4. Ausfolgung der Statuten, der Geschäftsordnung samt Anhang, aller (Beschlüsse und Protokolle, welche vom Schiedsgericht als unbedenklich eingestuft werden.
  5. Informationen nach Maßgabe dieses Statuts sowie der Beschlüsse der Organe dieses Vereins über die finanzielle Lage des Verbandes, insbesondere wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder vom Präsidium verlangt, oder wenn ein erheblicher finanzieller Schaden droht oder unmittelbar entstanden ist;
  6. Einberufung einer Generalversammlung, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder vom Präsidenten verlangt und
  7. Aktives und passives Wahlrecht für Zugehörige der Mitglieder, wobei nähere Bestimmungen über die organisierte Entsendung von Zugehörigen in Organe des Verbandes beim Generalsekretär hinterlegt werden können. Dies hat zur Folge, dass der Vorstand des Verbandes diese Bestimmungen nach Maßgabe dieses Statuts sowie der Beschlüsse seiner Organe mit zu berücksichtigen hat.

(2) Die Pflichten umfassen:

  1. Aktives Eintreten für die Aufgaben des Verbandes und die Steigerung des Bekanntheitsgrades des Verbandes;
  2. Unterlassung aller Handlungen, die dem Ansehen und den Aufgaben des Verbandes schaden könnten;
  3. Bereitschaft zur Werbung von Mitgliedern und Zugehörigen sowie zur Mitarbeit im Verband;
  4. Fristgerechte Zahlung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband, insbesondere der Mitgliedsbeiträge;
  5. Mitwirkung bei der Durchführung sowie Einhaltung der Statuten und der Beschlüsse der Organe des Verbandes;
  6. Unverzügliche Bekanntgabe von geänderten Kontaktdaten beim Generalsekretär;
  7. Hinterlegung ihrer Grundbestimmungen beim Generalsekretär und
  8. rechtzeitige, nachweisliche, schriftliche Verständigung des Präsidenten über den (drohenden) Verlust der Rechtspersönlichkeit oder die (drohende) Insolvenz

(3) Eine grobe Verletzung der Pflichten kann zu einem Ausschluss gemäß Artikel 4 Absatz (5), eine leichte Verletzung zu Strafen aus der Geschäftsordnung; sowie zu Schadenersatzansprüchen des Verbandes führen.

 

Abschnitt III Organisatorischer Aufbau

Artikel 8 Organe des eSport Verbandes

Die Organe des eSport Verbandes sind die Generalversammlung (Artikel 18), der Vorstand (Artikel 19), die Präsidiale (Artikel 20), die Finanzprüfung (Artikel 22) und das Schiedsgericht (Artikel 21).

 

Artikel 9 Verhältnisse der Organe zueinander

(1) Die Generalversammlung ist dem Vorstand und dieser wiederum der Präsidiale übergeordnet.

(2) Beschlüsse der übergeordneten Organe sind für untergeordnete Organe bindend, sofern es sich nicht um Entscheidungen handelt, die ausschließlich dem untergeordneten Organ vorbehalten sind.

(3) Beschlüsse untergeordneter Organe dürfen ebenso wenig im Widerspruch zu Beschlüssen

übergeordneter Organe stehen wie Beschlüsse mit einer niedrigeren Erzeugungsregel im Verhältnis zu Beschlüssen mit einer höheren Erzeugungsregel.

 

Artikel 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit

(1) Alle Organe gemäß Artikel 7 werden vom Präsidenten, in seinem Auftrage vom Generalsekretär; oder von einem seiner Stellvertreter mit der Aussendung einer Tagesordnung einberufen, wenn statutarisch nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Die Einberufung hat tunlichst zwei Wochen vorher zu erfolgen. Sie erfolgt in Dringlichkeitsfällen jedenfalls zeitgerecht, wenn alle Mitglieder des Organs nachweislich eingeladen worden sind. Bei Einberufungen mit starren Fristen gilt stets das Datum der Aufgabe des Einberufungsschreibens.

(3) Soweit das Statut nichts Anderes bestimmt ist ein Organ einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte seiner Mitglieder verlangen. Im Zweifel sind weiters alle Organe beschlussfähig, wenn und so lange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kann das Organ mangels Beschlussfähigkeit keinen Beschluss fassen, muss innerhalb von 4 Tagen bei neuerlicher Einladung das Organ einberufen werden, wobei es dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

(4) Elektronische Korrespondenz ist der postalischen Korrespondenz gleichgehalten, wobei es den jeweiligen Organen zusteht, Einschränkungen als Geschäftsordnungsbestimmung oder in Form eines Dauerbeschlusses für die Gültigkeit elektronischen Verkehrs festzulegen. Diesfalls sind die Einschränkungen den Mitgliedern ausdrücklich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Eine Tagesordnung des eSport Verbandes hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. Begrüßung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
  2. Verlesung und Genehmigung der Tagesordnung
  3. Verlesung und Genehmigung des Beschlussprotokolls der letzten Sitzung
  4. Berichte
  5. Sonstiges und Schluss der Sitzung

(6) Ein Protokoll hat die Aussendung zur Sitzung, die beschlossene Tagesordnung, Datum und Uhrzeit der Sitzung, namentliche Erwähnung der anwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Organs und weiters die Unterschriften des Vorsitzenden und Schriftführers zu enthalten. Das Protokoll hat den Verlauf der Sitzung zumindest stichwortmäßig wieder zu geben.

(7) Ein Beschlussprotokoll enthält nur den Wortlaut des Antrages, den/die Namen der Antragsteller und das Abstimmungsergebnis, wobei auch zurückgezogene Anträge entsprechend erwähnt werden müssen. Auf Wunsch eines Mitgliedes des jeweiligen Organs ist das gesamte Protokoll oder verlangte Ausschnitte davon zu verlesen.

 

Artikel 11 Abstimmungen

(1) Die Willensbildung in den Organen des eSport Verbandes erfolgt durch beschlossene Anträge. Soweit statutarisch nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen dieses Artikels maßgeblich.

(2) Es gibt folgende Arten von Anträgen

  1. Ordentliche Anträge, welche auf Verlangen des Vorsitzenden des jeweiligen Organs, etwa im Falle von Unverständlichkeit des Antrages, zur ihrer gültigen Einbringung

schriftlich gestellt werden müssen. Diese Anträge haben im Gegensatz von Verfahrensanträgen (Anträge zur Geschäftsordnung) gemäß litera b stets eine inhaltliche Äußerung in ihrem Wesen. Innerhalb ordentlicher Anträge wird folgendermaßen unterschieden:

  1. Hauptanträge: Das sind die zuerst gestellten, eigentlichen Anträge
  2. Abänderungsanträge: Diese erweitern, beschränken oder verändern Anträge
  3. Gegenanträge: Diese sind vom Hauptantrag stark abweichend und mit diesem nicht vereinbar
  4. Anträge zur Geschäftsordnung (Verfahrensanträge) haben die Einflussnahme auf den Willensbildungsverlauf zum Ziel. Innerhalb der Anträge zur Geschäftsordnung wird folgendermaßen unterschieden:
  5. Schluss der Debatte
  6. Schluss der Rednerliste
  7. Antrag auf Änderung der Redezeit
  8. In‐cumulo‐Abstimmung
  9. geheime Abstimmung
  10. offene Abstimmung
  11. namentliche Abstimmung

(3) Den Abstimmungen geht eine Diskussion vor. Hinsichtlich der Wortmeldungen gilt:

  1. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich beim Generalsekretär nach Maßgabe der Bestimmungen gemeldet haben
  2. Vorgezogen werden Redner
  3. zur Geschäftsordnung um auf einen geschäfts‐ oder gesetzwidrigen Verlauf der Willensbildung aufmerksam zu machen. Dies erfolgt durch den Ausruf „Zur Geschäftsordnung“. Sodann ist dem Rufer nach dem aktuellen Redner das Wort zu erteilen.
  4. mit Anträgen zur Geschäftsordnung. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung darf sich nurmehr ein Gegner des Antrages zu Wort melden, dann ist der Antrag unverzüglich zur Abstimmung zu bringen.

(4) Für die verfahrensrechtlichen Abstimmung nach Artikel 11 Absatz (2) litera b Ziffer 1 ist ein Konsensquorum von 2/3 erforderlich, ansonsten (Artikel 11 Absatz (2) litera b Ziffer 2‐7) stets überhälftige Mehrheit.

(5) Für Abstimmungen über Inhalte sind folgende Mehrheiten erforderlich:

  1. Auflösung des eSport Verbandes (Artikel 28): 3/4 Mehrheit
  2. Änderung der Statuten (Artikel 29): 2/3‐Mehrheit
  3. Änderung der Geschäftsordnung: 2/3‐ Mehrheit
  4. Dauerbeschlüsse: 1/2‐ Mehrheit
  5. sonstige Beschlüsse: 1/2‐ Mehrheit

(6) Für die Abänderung eines ordentlichen, gültigen Beschlusses ist ein erhöhtes Konsensquorum erforderlich. Hierzu wird das ursprüngliche Quorum nach Absatz (5) als Bruchzahl herangezogen und im „Zähler“ wie im „Nenner“ um jeweils „1“ erhöht.

(7) Wird die Debatte beendet, weil der entsprechende Antrag zur Geschäftsordnung angenommen wurde oder weil es zum Gegenstand der Willensbildung keine weiteren Wortmeldungen gibt, so sind die gestellten Anträge zur Abstimmung zu bringen

(8) Beim Vorliegen mehrerer Anträge ist die Reihenfolge wie folgt

  1. Als erster wird der Gegenantrag abgestimmt
  2. Wenn dieser angenommen wird, sind der Hauptantrag und der dazugehörige Abänderungsantrag gefallen.
  3. Wird ein Abänderungsantrag zum Gegenantrag eingebracht, so ist über diesen vor dem Gegenantrag abzustimmen.
  4. Wird der Gegenantrag abgelehnt, so ist über den Hauptantrag abzustimmen
  5. Vor diesem wird über den Abänderungsantrag zum Hauptantrag entschieden.
  6. Liegen zu einer Willensbildung mehrere verschiedene Gegenanträge; Abänderungsanträge von Hauptanträgen; beziehungsweise Abänderungsanträge von Gegenanträgen vor, so hat der Vorsitzende innerhalb der einzelnen Gruppen zuerst über den weitestgehenden, schärfsten Antrag vor dem zweitschärfsten etc. abstimmen zu lassen. Die Reihenfolge zwischen den verschiedenen Antragsarten ist jedoch einzuhalten.

(9) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(10) Einem Funktionär oder Mitglied kommt in folgenden Angelegenheiten kein Stimmrecht zu:

Wenn eine natürliche Person für eine Funktion vorgeschlagen bestellt oder kooptiert werden soll, hat diese natürliche Person kein Stimmrecht

 

Artikel 12 Umlaufbeschlüsse

(1) Umlaufbeschlüsse sind grundsätzlich nach Maßgabe dieses Statuts zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Organs einen ordentlichen Beschluss des Antrages stellt.

(2) Jedem stimmberechtigten Mitglied ist nachweislich der Antrag zuzustellen. Mit dem Antrag ist jedem einheitlich eine Frist von mindestens einer Woche, höchstens aber von zwei Wochen, zur Entscheidung einzuräumen. Es gilt jeweils das Datum des Poststempels.

(3) Ein Umlaufbeschluss ist dann gefasst, wenn innerhalb der Frist mithilfe von geäußerten Zustimmungen das erforderliche Konsensquorum erreicht wurde. Enthaltungen zählen als Gegenstimme.

(4) Angelegenheiten, die der Generalversammlung obliegen, können nicht durch Umlaufbeschlüsse erledigt werden.

 

Artikel 13 Funktionen

(1) Funktionäre sind als natürliche Personen Mitglieder der Organe des eSport Verbands, die eine im Statut vorgesehene Funktion aufgrund einer Wahl, Bestellung oder Kooptierung bekleiden.

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Mit einer 2/3‐Mehrheit kann ein offener Wahldurchgang beschlossen werden.

(3) Funktionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, wenn statutarisch nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Jede Funktionsperiode beträgt vier Jahre, endet aber mit der jeweiligen Wahl, Bestellung oder Kooptierung einer anderen Person.

(5) Jeder Funktionär verliert vor Ablauf der Funktionsdauer seine Funktion:

  1. Wenn seine ordentliche Mitgliedschaft endet.
  2. Wenn er seine Funktion schriftlich oder im Rahmen einer Sitzung eines beschlussfassenden Organs zurücklegt
  3. Wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird (Absatz 6)
  4. Wenn er seiner Funktion enthoben wird (Absatz 7)

(6) Wenn ein Funktionär zum Zeitpunkt seiner Wahl, Bestellung oder Kooptierung die Voraussetzungen für diese nach den Bestimmungen dieses Statuts nicht erfüllt hat, kann das Schiedsgericht die Wahl, Bestellung oder Kooptierung auf Antrag eines Mitgliedes oder Funktionärs für ungültig erklären.

(7) Wenn ein Funktionär die Bestimmungen dieses Statuts gröblich verletzt, Weisungen oder Beschlüsse übergeordneter Organe wiederholt missachtet bzw. missbraucht, kann ihn das Schiedsgericht auf Antrag eines Mitgliedes seiner Funktion entheben. Das jeweilige Schiedsgericht muss bei seiner Entscheidungsfindung die Pflicht der Funktionäre zum verantwortungsvollen Handeln für den eSport Verband verstärkt berücksichtigen.

 

Artikel 14 Leistungsnachweis und Fortbildung

(1) Die jeweiligen Organe sind ermächtigt, in ihrem Verwaltungsbereich Funktionäre und Mitglieder zu einem kontrollierbaren Leistungsnachweis zu verpflichten. Der Leistungsnachweis kann die praktische Arbeit für den eSport enthalten.

(2) Die Arbeit des eSport Verbandes umfasst auch die Verpflichtung zur Weiterbildung im Bereich des eSportwesens (Artikel 2). Funktionäre und Zugehörige der Mitglieder des eSport Verbandes sind verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen teilzunehmen, welche vom eSport Verband festgelegt werden.

(3) Die Bildungsarbeit hat im Rahmen der Grundsätze des eSport Verbandes zu geschehen und hat für die Mitglieder des eSport Verbandes zumutbar zu sein.

 

Artikel 15 Spesenersatz

(1) Der eSport Verband kann allgemeine Richtlinien zur Rückerstattung von Auslagen von Mitgliedern oder Funktionären festlegen.

(2) Diese sind den Funktionären und Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Präsidiale ist verpflichtet, den Spesenersatz raschest möglich zu leisten.

 

Artikel 16 Geschäftsordnung und Dauerbeschlüsse

(1) Der eSport Verband kann eine Geschäftsordnung beschließen, die für den gesamten Bereich des eSport Verbandes weitere Bestimmungen enthält.

(2) Hierfür ist eine Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder sowie eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Umlaufbeschlüsse sind unzulässig.

(3) Der eSport Verband kann Dauerbeschlüsse für Beratungsgegenstände seines gesamten Bereichs fassen, die in wiederkehrender Weise neu beschlossen werden müssten oder bereits zweimal wortgleich beschlossen wurden.

(4) Hierfür ist eine Ausschreibung des Antrages, der zu einem Dauerbeschluss werden soll, in der Tagesordnung der Sitzung vorzunehmen, eine Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder sowie die nach dem Beratungsgegenstand vorgeschriebene Mehrheit erforderlich. . Umlaufbeschlüsse sind unzulässig.

(5) Abänderungen des Dauerbeschlussantrages im Rahmen der Sitzung bedürfen eines erhöhten Konsensquorums, wobei das ursprüngliche Konsensquorum als Bruchzahl heranzuziehen ist und im „Zähler“ wie im „Nenner“ um jeweils „1“ erhöht werde muss.

(6) Beschlossene Geschäftsordnungen und Dauerbeschlüsse gelten bis zu ihrem Widerruf. Artikel 11 Absatz (6) ist nicht anzuwenden. Ihre Beschlussfassung in Form eines Umlaufbeschlusses ist unzulässig

 

Artikel 17 Anhang und Archiv

(1) Dem Statut ist ein Anhang beizufügen, der die Geschäftsordnung, die allfällige Spesenersatzrichtlinie sowie sämtliche aufrechten Dauerbeschlüsse beinhaltet. Der Generalsekretär hat die laufende Aktualisierung und ihre Bekanntgabe bei der Einladung zu den Sitzungen inne.

(2) Der Generalsekretär hat ein Archiv zu führen. Dieses Archiv hat Folgendes zu enthalten:

  1. alle ehemaligen Versionen des Statuts, der Geschäftsordnung und der Spesenersatzrichtlinie;
  2. alle außer Kraft getretenen Dauerbeschlüsse;
  3. alle Protokolle sämtlicher Sitzungen samt verwendeter Materialen;
  4. alle Jahresvoranschläge, Jahresabschlüsse, Belegsammlungen und sonstige Unterlagen der Finanzgebarung;
  5. alle Materialen der Beiräte (Boards);
  6. alle hinterlegten Grundbestimmungen der Mitglieder, Mitgliedschaftswerber, Beobachter und Beobachterschaftswerber, einschließlich etwaiger ehemaliger Versionen;
  7. alle (auch ehemaligen) Hinterlegungen von Mitgliedern gemäß Artikel 6 Absatz (2) litera g sowie die
  8. Dokumentation der Kontaktdaten der Mitglieder

 

Abschnitt IV Organe

Artikel 18 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist als Delegiertenversammlung das oberste Organ des eSport Verbandes. Sie hat zumindest jedes vierte Jahr statt zu finden. Sie wird jedenfalls gemeinsam vom Präsidenten und vom Generalsekretär auf Vorschlag des Vorstandes einberufen

(2) Für die Beschlussfassung im Vorstand ist bei der Einberufung der Vorstandssitzung die explizite Aufnahme als Tagesordnungspunkt erforderlich. Außerordentliche Generalversammlungen bedürfen darüber hinaus einer 2/3‐Mehrheit.

(3) Präsident und Generalsekretär haben auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder des eSport Verbandes unter Angabe eines zu behandelnden Tagesordnungspunktes eine Generalversammlung abzuhalten. Missbräuchliche Verwendung dieses Rechts kann zu Kostenersatzansprüchen führen.

(4) Bei Untätigkeit der zuständigen Organe dürfen die Antragsteller der außerordentlichen Generalversammlung beziehungsweise die Mitglieder nach Absatz (3) die Einberufung der Generalversammlung selbst vornehmen.

(5) Der Vorstand kann neben Ort und Zeit der Generalversammlung die Behandlung und Reihenfolge der Tagesordnungspunkte bestimmen, wobei dem Präsidium stets das Recht zusteht, bei der Einberufung weitere Tagesordnungspunkte hinzuzufügen.

(6) Der Generalversammlung gehören zwischen 30 und 120 Delegierte an. Diese setzen sich zusammen aus:

  1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes sowie
  2. weiteren Delegierten auf Beschluss des Vorstandes

(7) Die weiteren Delegiertenplätze nach Absatz (6) litera b werden vom Vorstand mit 2/3‐ Mehrheit festgelegt und von den Mitgliedern autonom nominiert, wobei

  1. bei weniger als fünf Mitgliedern jedes Mitglied ein Recht auf paritätische Verteilung der Delegiertenplätze hat.
  2. bei fünf oder mehr Mitgliedern die Delegiertenplätze nach der Anzahl der Zugehörigen der Mitglieder proportional, auf Grundlage des „D´Hondt’schen“ Verfahrens, nach Billigkeit zu verteilen.

(8) Die Mitglieder haben, bei sonstigem Verfall von Delegiertenplätzen, spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung dem Generalsekretär die Delegierten sowie allfällige, gereihte Ersatzdelegierte samt Kontaktdaten zu nennen, sodass die Generalversammlung spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn einberufen wird.

(9) Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, muss sie neuerlich einberufen werden und muss innerhalb von 21 Tagen stattfinden.

(10) Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

  1. Wahl des Präsidenten (Artikel 24)
  2. Wahl von mindestens zwei, höchstens sieben Stellvertretern, wobei die genaue Anzahl der Stellvertreter für die nächste Funktionsperiode vor der Wahl durch die Geschäftsordnung oder mittels Generalversammlungsbeschluss festgelegt werden kann
  3. Wahl der Mitglieder der Finanzprüfung (Artikel 22)
  4. Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes (Artikel 21)
  5. Bericht der Präsidiumsmitglieder nach Absprache mit dem Vorstand
  6. Bericht der Finanzprüfung und des Schiedsgerichtes
  7. Beschlussfassung über die Annahme der (provisorischen) Rechnungsabschlüsse
  8. Entlastung der Präsidiumsmitglieder beziehungsweise Bestellung eines Sondervertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegenüber Funktionären gemäß § 25 VereinsG
  9. Beschlussfassung über Grundsätze des eSport Verbandes
  10. Beschlussfassung über Anträge von mindestens drei Delegierten
  11. Beschlussfassung über Grundlagengeschäfte.
  12. Änderung der Statuten (Artikel 29)
  13. Auflösung des eSport Verbandes (Artikel 28)

 

Artikel 19 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird vom Präsidenten und vom Generalsekretär mindestens viermal jährlich einberufen. Weiters hat eine Sitzung statt zu finden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines bestimmten Verhandlungsgegenstandes gefordert wird.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind

  1. die Mitglieder des Präsidiums (Artikel 20)
  2. die zwei bis sieben Stellvertreter des Präsidenten (Artikel 24)

(3) Allfällige kooptierte Mitglieder sowie die Speaker der Boards gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(4) Den Sitzungen können Fachreferenten und Gäste mit beratender Stimme vom Präsidenten beigezogen werden.

(5) Die Aufgabe des Vorstandes umfasst die Geschäftsführung im weiteren Sinn. Dies umfasst insbesondere:

  1. Bestellung und Abberufung des Generalsekretärs (Artikel 25) auf Vorschlag des Präsidenten;
  2. Bestellung und Abberufung des Schatzmeisters (Artikel 26) auf Vorschlag des Präsidenten;
  3. Kooptierung und Dekooptierung von Referenten, je nach Notwendigkeit;
  4. Beschlussfassung über die Einberufung sowie Zeit und Ort des Verbandstages;
  5. Berichte der Mitglieder des Präsidiums, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Lage des eSport Verbandes. Dies umfasst eine Einnahmen‐/Ausgabenrechnung mit Saldo, frühestens eine Woche vor Beginn der Sitzung, wobei darin die angefallenen Spesen des Präsidiums gesondert auszuweisen sind. Litera e gilt für jede Vorstandssitzung zwingend;
  6. Berichte der Vorstandsmitglieder;
  7. Berichte der Boards;
  8. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag des Präsidiums, Beschlussfassung über die Abänderung des Jahresvoranschlages und Beschlussfassung über die Finanzierung außerordentlicher Aktionen;
  9. Entgegennahme des Berichtes der Finanzprüfer;
  10. Beschlussfassung über die vorläufige Annahme der Rechnungsabschlüsse;
  11. Absprache hinsichtlich des Rechenschaftsberichtes der Präsidiumsmitglieder an die Generalversammlung;
  12. Die Anstellung und Entlassung bezahlter Mitarbeiter des Verbandssekretariates auf Vorschlag des Präsidiums;
  13. Die Entscheidung über die ständige Vertretung des eSport Verbandes in Einrichtungen aller Art, in denen der eSport Verband vertreten ist oder mitarbeitet;
  14. Nominierung von bis zu drei natürlichen Personen in das Schiedsgericht
  15. Verlesung der Beschlussprotokolle der Präsidiumssitzungen, Verlesung des Protokolls der Generalversammlung.

(6) Alle Mitglieder des Vorstandes sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet, wenn ihnen nicht unbedenkliche Informationen zugetragen wurden oder wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes gefordert wird. Das Schiedsgericht entscheidet über die Unbedenklichkeit von Informationen. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellt im Zweifelsfall eine grobe Pflichtverletzung dar.

 

Artikel 20 Das Präsidium

(1) Das Präsidium wird vom Präsidenten und vom Generalsekretär mindestens viermal jährlich einberufen. Weiters hat eine Sitzung statt zu finden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines bestimmten Verhandlungsgegenstandes gefordert wird.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Präsidiums sind: Der Präsident, der Generalsekretär, der Schatzmeister.

(3) Dem Präsidium obliegt die laufende Geschäftsführung im engeren Sinn. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Durchführung von organisatorischen und sekretariatstypischen Maßnahmen
  2. Verwaltung der Finanzen einschließlich der Erstellung und der Durchführung des Jahresvoranschlages
  3. Vornahme von Nothandlungen bei Gefahr in Verzug. Diese Nothandlungen liegen dann vor, wenn ohne die rasche Vornahme einer Handlung dem eSport Verband ein Schaden entstünde. Ist normalerweise ein anderes Organ zur Entscheidungsfindung über diese Handlung berufen, muss von ihm rasch die nachträgliche Billigung der Vornahme der Nothandlung eingeholt werden.
  4. sonstige Tätigkeiten, die systemisch keinem anderen Organ zurechenbar sind

(4) Der Tagesordnung der Präsidiumssitzung sind zu den Tagesordnungspunkten nach Artikel 9 Absatz 5 folgende Punkte hinzuzufügen:

  1. Verlesung des Postein‐ und ausganges
  2. Verlesung der Beschlussprotokolle des Vorstandes und der Generalversammlung

(5) Rechtsverbindliche Stücke können ohne Gefahr in Verzug nur gemeinsam von zwei Präsidiumsmitgliedern herausgegeben werden. Im Falle von Verhinderung kann einer durch einen Stellvertreter vertreten werden. Der Präsident ist jedoch stets befugt, rechtsverbindliche Handlungen zu vidieren.

(6) In finanziellen Angelegenheiten sind der Präsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister zeichnungsberechtigt. Ausgaben über € 500 bedürfen einer doppelten Zeichnungsberechtigung. Eine Umgehung dieser Bestimmung ist unzulässig. Im Falle einer Verhinderung kann eine Person gemeinsam durch zwei Stellvertreter vertreten werden.

 

Artikel 21 Das Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und einem Ersatzmitglied.

(2) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird auf der Generalversammlung für vier Jahre gewählt. Er ermittelt bei Anhängigkeit eines Streitfalles mittels Losentscheid die beiden Beisitzer und das Ersatzmitglied aus dem Kreis der vom Vorstand (Artikel 18) und von den Beiräten (Artikel 22) nominierten Personen.

(3) Auf Antrag jedes der Streitteile kann jeweils eine weitere Person als Beistand beigezogen werden.

(4) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes darf keine andere Funktion im eSport Verband bekleiden.

(5) Dem Schiedsgericht obliegen:

  1. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern, zwischen einzelnen Organen, zwischen Organen und Mitgliedern, zwischen einzelnen Funktionären, zwischen Mitgliedern und Funktionären sowie zwischen Organen und Funktionären;
  2. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse;
  3. Entscheidung über Funktionsenthebungen;
  4. Entscheidung über die Berufung gegen Beschlüsse der Mitglieder, soweit ihre Beschlüsse nicht letztinstanzlich sind;
  5. Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Organe des eSport Verbandes;
  6. Erstattung von Rechtsgutachten im Zusammenhang mit dem eSport Verband;
  7. Unbedenklichkeitserklärung von Protokollen bzw. Protokollausschnitten;
  8. Entscheidung über Streitigkeiten, die ihm in Zusammenhang mit dem eSport Verband von den Streitteilen gemeinsam nach § 577ff ZPO zugetragen werden.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

(7) Das Schiedsgericht ist berechtigt, für seinen Zuständigkeitsbereich in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen. Jedes Mitglied, jedes Organ und jeder Funktionär hat das Schiedsgericht in seiner Arbeit zu unterstützen.

(8) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind unabhängig und weisungsungebunden. Eine intentionale Handlung dagegen oder eine schwerwiegende Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen hat keine Rechtswirkungen gegenüber dem Schiedsgericht.

(9) Das Schiedsgericht hat der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu liefern.

(10) Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet, wenn Ihnen nicht unbedenkliche Informationen zugetragen wurden oder wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes gefordert wird.

 

Artikel 22 Die Finanzprüfung

(1) Die Finanzprüfung ist die Rechnungsprüfung im Sinne des VereinsG.

(2) Die Finanzprüfung besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie werden auf der Generalversammlung für vier Jahre gewählt (Artikel 17).

(3) Die Finanzprüfung ist berechtigt, in ihrer Eigenschaft in die Buchhaltung und in sämtliche Unterlagen, welche von Relevanz sind, Einsicht zu nehmen. Jedes Mitglied, jedes Organ und jeder Funktionär hat das Schiedsgericht in seiner Arbeit zu unterstützen.

(4) Die Finanzprüfung hat dem Präsidium, dem Vorstand und der Generalversammlung von seiner Prüfung zu berichten.

(5) Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann die Finanzprüfung auf der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Präsidiums stellen, welche mit überhälftiger Mehrheit von der Generalversammlung vorgenommen werden kann. Ohne Antrag der Finanzprüfung bedarf es einer 2/3‐Mehrheit.

(6) Alle Mitglieder der Finanzprüfung sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet, wenn Ihnen nicht unbedenkliche Informationen zugetragen wurden oder wenn dies von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes gefordert wird.

 

Artikel 23 Die Beiräte (Boards)

(1) Beiräte (Boards) und die Anzahl der Angehörigen eines Beirates werden vom Vorstand mit 2/3‐Mehrheit eingerichtet. Die konkrete Bestellung und Abbestellung der Angehörigen eines Beirates erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(2) Beiräte hören bei Vorliegen eines der folgenden Tatbestände auf zu bestehen:

  1. Zeitablauf
  2. Eintritt einer Bedingung
  3. Auflösung eines Beirates durch den Vorstand oder Abbestellung von mehr als der Hälfte der Angehörigen des Beirates ohne ersatzweiser Nachbestellung anderer Angehöriger.

(3) Die Angehörigen eines Beirates wählen jedes vierte Jahr aus ihrer Mitte einen Obmann (Speaker) und einen Stellvertreter (Vicespeaker), wobei im Zweifel dem Obmann die Geschäftsführung des Beirates obliegt.

(4) Geschäftsführung umfasst die Vertretung des Boards gegenüber den Organen des eSport Verbandes, die Koordination der Arbeits innerhalb des Boards, die Einberufung und die Leitung von Sitzungen sowie die Dokumentation der Sitzungen bzw. der Arbeit des Boards

(5) Beiräte haben das Recht, in ihrem Aufgabenbereich Stellungnahmen gegenüber den anderen Organen abzugeben. Der Obmann (Speaker), im Verhinderungsfall der Vicespeaker, hat beratende Stimme auf Vorstandssitzungen.

(6) Jeder Beirat hat das Recht, bis zu 2 natürliche Personen für das Schiedsgericht zu nominieren.

(7) Beiräten können eigene Aufgaben zugewiesen werden, wobei sie nur in Einklang mit Mitgliedern des Vorstandes außerhalb des eSport Verbandes auftreten dürfen. Im Zweifel ist stets mit dem Präsidenten das Einvernehmen herzustellen.

(8) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, an einer Beiratssitzung teilzunehmen.

 

Abschnitt V Funktionäre

Artikel 24 Der Präsident

(1) Der Präsident wird für vier Jahre gewählt. Er steht an der Spitze des eSport Verbandes und vertritt ihn nach außen und innen.

(2) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand, in der Präsidiale, sorgt für ihre Einberufung und leitet die Tätigkeit des Vorstandes und ihrer Mitglieder, gestützt auf dieses Statut sowie auf die Grundsätze des eSport Verbandes. Er ist dem Vorstand und der Generalversammlung für die Durchführung der Beschlüsse der Organe und für die von ihm ergriffenen Maßnahmen verantwortlich.

(3) Der Präsident ist berechtigt, an allen Sitzungen im Bereich des eSport Verbandes teilzunehmen.

(4) Der Präsident hat unbeschränkten Zugriff zum Archiv.

 

Artikel 25 Der Generalsekretär

(1) Der Generalsekretär wird vom Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten bestellt und allenfalls abberufen.

(2) Die Funktionsdauer des Generalsekretärs endet vorzeitig mit seiner Abberufung, mit dem Ende der Funktionsdauer des Präsidenten oder ordentlich nach vier Jahren.

(3) Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und übt seine gesamten Tätigkeiten im Einvernehmen mit ihm aus. Insbesondere obliegt ihm jedoch die Führung des Archivs sowie weiterer Tätigkeiten, die ihm übertragen wurden.

(4) Der Generalsekretär ist gegenüber dem Präsidenten weisungsgebunden.

(5) Der Generalsekretär ist berechtigt, an allen Sitzungen im Bereich der eSport Verbandes teilzunehmen.

(6) Der Generalsekretär hat unbeschränkten Zugriff zum Archiv.

 

Artikel 26 Der Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister wird vom Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten bestellt und allenfalls abberufen.

(2) Die Funktionsdauer des Schatzmeister endet vorzeitig mit seiner Abberufung, mit dem Ende der Funktionsdauer des Präsidenten oder ordentlich nach vier Jahren.

(3) Dem Schatzmeister obliegt die Aufsicht über das gesamte Finanzwesen der Bundesorganisation.

Er führt finanzielle Beschlüsse der Organe des eSport Verbandes in gemeinsamer Übereinstimmung mit dem Präsidenten und dem Generalsekretär durch und hat für die ordnungsgemäße Buchführung und Finanzgebarung des eSport Verbandes zu sorgen. Insbesondere obliegt ihm die Erstellung des Entwurfs des Rechnungsabschlusses im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Generalsekretär.

(4) Der Schatzmeister ist gegenüber dem Präsidenten weisungsgebunden.

(5) Sollten vom eSport Verband finanzielle Mittel an die Mitglieder vergeben werden, hat der Schatzmeister das Recht, Einsicht in die Finanzgebarung der Mitglieder zu nehmen.

(6) Der Schatzmeister ist berechtigt, an allen Sitzungen im Bereich des eSport Verbandes teilzunehmen.

(7) Der Schatzmeister hat unbeschränkten Zugriff zum Archiv.

 

Artikel 27 Die Stellvertreter

(1) Den Stellvertretern obliegt die Unterstützung des Präsidenten sowie dessen Vertretung im Falle einer Verhinderung, wobei der Vorstand die Reihenfolge der Stellvertreter festzulegen hat.

(2) Stellvertretern können auch durch Vorstandsbeschluss eigene Wirkungsbereiche übertragen werden, in denen sie selbstständig innerhalb vom eSport Verband tätig werden dürfen.

(3) Ihre Funktionsdauer beträgt vier Jahre.

(4) Jeder Stellvertreter ist berechtigt, an allen Sitzungen im Bereich der eSport Verbandes teilzunehmen.

 

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

Artikel 28 Auflösung des eSport Verbandes

(1) Die Auflösung des eSport Verbandes kann nur nach Erfüllung der Auflagen der Absätze (2) und (3) die Generalversammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschließen.

(2) Bei der Auflösung des eSport Verbandes hat die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens zu entscheiden. Die Übertragung des Vermögens hat an eine andere juristische Person zu erfolgen. Sie hat eine Jugendorganisation mit ähnlichen Zielen zu sein, welche als gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft im Sinne der BAO anzusehen ist.

(3) Weiters ist gemäß § 30 Absatz (1) Vereinsgesetz ein Abwickler zu wählen, der für die Abwicklung der Vereinsauflösung Sorge trägt.

 

Artikel 29 Änderung der Statuten

Dieses Statut kann nur durch einen Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden (Artikel 17 (10) lit l.).

 

Artikel 30 Gültigkeit des Statuts

Dieses Statut tritt am 01. September 2007 in Kraft. Änderungen des Statuts treten im Zweifelsfall frühestens an dem Tag in Kraft, der ihrer Beschlussfassung folgt.

Vorwort

Dieses Dokument beinhaltet allgemeine Verhaltensregeln und Turnierbestimmungen für ESVÖ zertifizierte Turniere und eSport Veranstaltungen. Die Missachtung dieser Regeln und Bestimmungen können mit turnierübergreifenden Strafen für die Teilnehmer geahndet werden. Turnierveranstalter und Eventorganisatoren werden dazu angehalten, jegliches Fehlverhalten beim eSport Verband Österreich zu melden. Ziel dieser Regulierungen ist das Schaffen von Qualitätsstandards für eSport Veranstaltungen, sowie der Schutz aller involvierten Parteien. Dies sind insbesondere Turnierteilnehmer, Zuseher und Veranstalter. Der ESVÖ wünscht einen spannenden und fairen Wettkampf!

Allgemeiner Verhaltenskodex:

Alle teilnehmenden Teams und Spieler verpflichten sich zu einem respektvollen und angemessenen Verhalten gegenüber anderen Spielern, Teams, Zusehern, Presseverantwortlichen und Personen aus der Organisation. Spieler haben eine gewisse Vorbildwirkung und schaden mit einem Fehlverhalten der eSport Szene im Allgemeinen. Jede Art von Belästigung und Fehlverhalten sollen sofort der Liga-Administration bzw. den Organisatoren der Veranstaltung gemeldet werden. Belästigungen sind unter anderem beleidigende und negative wertende Äußerungen oder Handlungen bezugnehmend auf Alter, Behinderung, körperliche Erscheinung, Körpergröße, Religion, Herkunft, sexuelle Orientierung, Geschlecht oder Geschlechtsidentität und -ausdruck. Darüber hinaus gelten Einschüchterung, Stalking, andauernde Unterbrechung von Gesprächen, unangemessener körperlicher Kontakt, Verfolgung und unerwünschte sexuelle Aufmerksamkeit als Belästigung. Dieser allgemeine Verhaltenskodex beschränkt sich dabei nicht nur auf die teilnehmenden Teams und Spieler, sondern gilt für jede einzelne Person, die an der Veranstaltung bzw. dem Turnier beteiligt ist oder diese besucht.

Pünktlichkeit und Fairplay

Alle teilnehmenden Teams und Spieler/innen haben darauf zu achten, dass sie pünktlich zu den vereinbarten Terminen erscheinen. Pünktlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein gewisser Zeitpuffer bei der Anreise ggf. eingeplant werden muss. Die Teams und Spieler sind für ihr pünktliches Erscheinen selbst verantwortlich. Pünktlichkeit bedeutet auch, dass bei Turnieren genug Zeit für Aufbau und Einstellung des Equipments eingeplant wird und somit ein flüssiger Ablauf der Veranstaltung garantiert werden kann. Generell soll jedes Team und jeder Spieler darauf achten, den Turnierplan und die daran inkludierten Pausen einzuhalten. Verhalten, das zu einer Verzögerung des vom Veranstalter definierten Zeitplans führt oder führen könnte, können von den Turnier-Admins bestraft werden (bis zu einem Ausschluss von der Veranstaltung). Alle teilnehmenden Teams und Spieler haben sich zudem an allgemein anerkannte Regeln des Fair Plays zu halten. Unsportliches Verhalten, wie Manipulation von Spielverläufen, das Verwenden von unerlaubten Hilfsmitteln oder Irreführung anderer Spieler und Admins, ist strengstens verboten. Ebenso ist das Verhöhnen von Gegnern (beispielsweise durch nicht ernsthaftes Spielen) im Sinne des sportlichen Wettkampfs untersagt.

Turnier-Administratoren und Schiedsrichter

Alle teilnehmenden Spieler haben den Anweisungen und Entscheidungen der Turnier-Administratoren Folge zu leisten. Bei Bedarf und auf Wunsch ist der ESVÖ bei der Vermittlung von lizenzierten eSport-Schiedsrichtern behilflich. Diese sind als beratende und kontrollierende Instanz der Turnieradministration behilflich. Eventuelle Proteste, Schwierigkeiten, Regelverstöße o.Ä. müssen unmittelbar bei einem Schiedsrichter oder Turnier-Admin aufgezeigt werden und werden von den zuständigen Personen vertraulich behandelt.

Equipment und Kleidung

Der jeweilige Veranstalter des Turniers gibt bekannt welches Equipment vor Ort zur Verfügung gestellt wird bzw. welches Equipment benutzt werden darf. Generell bezieht sich der Begriff „Equipment“ auf Gaming-Peripherie. Sofern eigene Ausrüstung bei der Veranstaltung verwendet werden darf, ist jeder Spieler selbst dafür verantwortlich, zusätzliches Equipment mitzunehmen. Für Diebstahl oder eventuelle Schäden wird nicht gehaftet. Es liegt darüber hinaus in dem Ermessen der Veranstalter Kleidervorschriften aufzustellen. Vom Veranstalter vorgegebene Kleidervorschriften können unter anderem auf ein einheitliches Erscheinungsbild der Teams, zum Beispiel in Form von Trikots, abzielen. Eine Nichteinhaltung von eventuellen Kleidervorschriften kann im Ermessen des Veranstalters bis zu einem Turnierausschluss bestraft werden.

Verbotene Substanzen

Die Liste der verbotenen Substanzen, welche von der World Anti-Doping Agency (WADA) veröffentlicht wurde, gilt für alle vom ESVÖ zertifizierten Veranstaltungen und Turniere. Diese Liste ist unter folgendem Link online abrufbar:  list.wada-ama.org. Darüber hinaus ist es untersagt unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen an Spielen und Turnieren teilzunehmen. Eine Verletzung dieser Regel kann zum sofortigen Turnier-Ausschluss führen und muss beim ESVÖ gemeldet werden.

Medienrechte: Bild- & Videomaterial

Im Fall, dass während den Veranstaltungen Aufnahmen in Bild und Ton erstellt werden, haben die jeweiligen Veranstalter das Recht diese Bild- und Tonmaterialien für Werbe- und andere Zwecke zu verwenden. Diesem Recht stimmen alle Spieler und Zuseher durch ihre Teilnahme an der Veranstaltung und der Unterzeichnung der allgemeinen Turnierbestimmungen ausdrücklich zu. Darüber hinaus erkennen die teilnehmenden Teams das Recht des Veranstalters an, Team Assets, wie Logos, Wappen, Teamnamen, Schriften, etc., zur Bewerbung des Turniers, während der Turnierdauer und zur Nachberichterstattung zu verwenden. Der Wunsch zur Löschung von Video- und Bildmaterial kann direkt beim Turnierveranstalter erbracht werden. Falls Video- und Bildmaterialien dem ESVÖ vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden, können diese in das Presseportfolio des Verbands aufgenommen werden.

Altersvorschriften

Sofern für die ausgewählte eSport-Disziplin Altersvorschriften bestehen, sind diese ausnahmslos einzuhalten. In Österreich gilt eine Alterseinstufung laut PEGI. Für die einzelnen Spiele sind die Einstufungen auf www.pegi.info ersichtlich. Die angegebenen Altersvorschriften zeigen, welches Mindestalter Teilnehmer und Zuseher des Turniers bzw. der Veranstaltung erfüllen müssen. Das Missachten der Altersvorschriften kann unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen für die Veranstalter führen. Teilnehmer und Besucher können jederzeit nach einem gültigen Lichtbildausweis gefragt werden. Im Zweifelsfall können einzelne Personen von dem Turnier ausgeschlossen werden.

Auszahlung von Turniergewinnen und Preisgeld

Sofern bei der Veranstaltung bzw. dem Turnier Preisgelder oder Preise ausgeschüttet werden, behält sich der Veranstalter das Recht vor, zuerst auf die Ausschüttung des Sponsors zu warten, bevor die Preise an die Spieler weitergegeben werden. Die Gewinner sollen allerdings ständig über alle Phasen des Prozesses informiert werden. Zur Ausschüttung von Preisgeld kann der Veranstalter auf eine Rechnungslegung bestehen. Diese kann von Unternehmen, selbstständigen Unternehmern oder Vereinen getätigt werden.

Sonstiges

Bei schweren Vergehen, Gesetzesbrüchen und Sachbeschädigungen kann vom Veranstalter die Exekutive beigezogen werden. Für Beschädigungen haften die Spieler selbst. Der Veranstalter hat das Recht Geldstrafen zu vergeben, sofern dies gesondert in den turnierspezifischen Regeln festgehalten wird. Dieser Turnierkodex dient als allgemeine Basis für ein sportliches Miteinander. Spezifische Regeln und detaillierte Abläufe werden vom Veranstalter gesondert festgehalten und ggf. niedergeschrieben.

 

Download: Allgemeine Turnierbestimmungen ESVÖ

Hier findet ihr spielespezifische Beispielregelwerke. Dieser Reiter wird fortlaufend mit weiteren Rulesets ergänzt.

Download – League of Legends Regelwerk
Download – Rocket League Regelwerk
Download – DOTA2 Regelwerk
Download – CS:GO Regelwerk

Folgende Statuten wurden als Muster für eSport Vereine erstellt. Der eSport Verband Österreich übernimmt keine Garantie über die fortlaufende Richtigkeit und Rechtswirksamkeit dieses Musters.
Download Musterstatuten